§1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Altenpflege Ruth und Eberhard Becker“.
Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kulmbach.

§2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung fördert die Pflegeabteilungen des Evangelischen Wohnstifts des Diakonischen Werks Kulmbach Verein für Innere Mission im ev.- luth. Dekanatsbezirk Kulmbach e.V. (zur Zeit Tilsiter Straße 33) – nachstehend kurz Diakonisches Werk Kulmbach e.V. genannt – und des Alten- und Pflegeheims der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kulmbach e.V. (zur Zeit Am Rasen 1 und Johann-Brenk-Straße 1+2).
    Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    a. Anschaffung bzw. Mitfinanzierung von im Altenpflegebereich fehlenden Sachmitteln wie z.B. Pflegebetten, Pflegestühlen und sonstigen Einrichtungsgegenständen;
    b. Unterstützung personeller Maßnahmen, wie die ganze oder teilweise Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte, sowohl im Pflege- als auch im therapeutischen Bereich;
    c. Unterstützung der Schulung und Weiterbildung von vorhandenem und neuem Personal.

§3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§4 Grundstockvermögen

Das Grundvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht zunächst aus einem Kapitalbetrag von 50.000.--DM, der durch jährliche Zustiftungen in Höhe von mindestens 40.000,--DM spätestens bis zum Jahr 2000 auf 500.000,--DM aufgestockt wird. Dem Stifter bleibt es unbenommen, durch höhere Zustiftungen, auch in einzelnen Jahren, dafür zu sorgen, dass der Endbetrag früher erreicht wird.

§5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§6 Stiftungsvorstand

  1. Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus folgenden 5 Mitgliedern:
    a. dem Stifter als Vorsitzenden,
    b. dem jeweiligen Geschäftsführer des Diakonischen Werks Kulmbach Verein für Innere Mission im ev.- luth. Dekanatsbezirk Kulmbach e.V. (zur Zeit Herrn Fritz Meßlinger, Waaggasse 5, Kulmbach).
    c. dem jeweiligen Geschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kulmbach e.V. (zur Zeit Herrn Oskar Schmidt, Webergasse 16, Kulmbach)
    d. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes benannt werden.
  3. Der Vorsitzende ist berechtigt, sein Amt jederzeit niederzulegen. Für den Fall seines Ausscheidens benennt er einen Nachfolger. Hat er keinen Nachfolger benannt, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden, der aus dem Kreis der Familie Becker kommen soll.
  4. Die Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 Buchstabe d werden vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

§7 Vertretungsbefugnis

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Im Fall seiner Verhinderung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.

§8 Geschäftsgang des Stiftungsvorstands

  1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsvorstands dies verlangen.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
  3. Ist der Stiftungsvorstand nicht beschlussfähig, so ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe derselben Tagesordnung erneut zu laden. Der Stiftungsvorstand ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
  4. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen, unbeschadet des §9, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach §9.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zur Kenntnis zu bringen.

§9 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Auflösung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von vier Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Sie können nicht gegen die Stimme des Stifters gefasst werden. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme des zuständigen Finanzamts der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, die die Genehmigung oder Entscheidung der Genehmigungsbehörde einholt.

§10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das Restvermögen an:
   a. das Diakonische Werk Kulmbach e.V.,
   b. die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Kulmbach e.V.
zu gleichen Teilen.
Diese haben es unter Beachtung der Stiftungszwecks unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberfranken.

§12 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern in Kraft.

Kulmbach, den 20.7.1988

gez. Eberhard Becker

genehmigt durch das Bayer. Staatsministerium des Innern am 2.6.1989

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